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Geburtsurkunde

Die Standesbeamten stellen aus den Personenstandsregistern (d. s. das Geburten-, das Ehe- und das Sterberegister) folgende Personenstandsurkunden aus:
  • Geburtsurkunden,
  • verkürzte Geburtsurkunden,
  • Registerauszüge,
  • Eheurkunden,
  • Sterbeurkunden,
  • Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- und Sterberegister

Die Geburtsurkunden werden aus dem Geburtenregister ausgestellt. Diese Urkunden dienen vor allem zum Beweis des Tags und des Orts der Geburt sowie der Vor- und Familiennamen einer bestimmten Person.

Auszüge aus den Personenstandsregistern sind wortgetreue Wiedergaben der jeweiligen Einträge einschließlich der Vermerke über die Fortschreibung der ursprünglichen Beurkundungen durch familienrechtliche Änderungen sowie durch Berichtigungen.

Das Geburten-, das Ehe- und das Sterberegister werden am Ort des jeweiligen Personenstandsfalls geführt. Die Personenstandsurkunden aus diesen Registern sind deshalb bei dem Standesbeamten zu beantragen, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, die Ehe geschlossen wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.

Die Personenstandsurkunden geben zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung den jeweiligen Stand der standesamtlichen Beurkundung in den Personenstandsregistern wieder. Änderungen durch Fortschreibung der Personenstandsregister werden in die Urkunden eingearbeitet. Folge ist z. B., dass in einer älteren Geburtsurkunde noch kein Vater eingetragen ist, wenn die Vaterschaft erst später anerkannt wurde. Die Abstammung von dem Mann kann dann nur mit einer neueren Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass immer nur die neueste Personenstandsurkunde den aktuellen Stand der Beurkundung in einem Personenstandsregister wiedergeben kann. Selbst, wenn keine Veränderungen eingetreten sind, lässt sich auch diese Tatsache nur mit einer Personenstandsurkunde neuesten Datums beweisen.

 

Voraussetzungen
Es ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Standesamt zu stellen.

Personenstandsurkunden können die Personen, auf die sich die standesamtliche Beurkundung bezieht, ihre Ehegatten oder Lebenspartner (bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft), ihre Vorfahren und ihre Abkömmlinge ohne weitere Voraussetzung erhalten. Andere Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
.

Für Personenstandsurkunden, Auskünfte aus Geburten- oder Sterberegistern sowie Einsichtnahme in diese reicht die Glaubhaftmachung eines nur berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwisterteil des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen. 

 
 
Kosten
Die Gebühr beträgt für jede Urkunde 12 €.

 

Rechtsgrundlagen
§§ 61a - 66 Personenstandsgesetz (PStG), §§ 67 und 68 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Elisabeth Bundschuh
Sachbearbeiterin
09371 / 404-14309371 / 404-1021.04bundschuh@miltenberg.de
Maike Herberich
Sachbearbeiterin
09371 / 404-11509371 / 404-1021.06herberich@miltenberg.de
Doris Leitl
Sachbearbeiterin
09371 / 404-10609371 / 404-1021.05leitl@miltenberg.de
Samantha Rumpf
Sachbearbeiterin
09371 / 404-11109371 / 404-1021.05rumpf@miltenberg.de
Carmen Schmitt
Sachbearbeiterin
09371 / 404-11009371 / 404-1021.04schmittC@miltenberg.de
Eva-Maria Seubert
Sachbearbeiterin
09371 / 404-10509371 / 404-1021.05seubert@miltenberg.de

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