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Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026

14.01.2026
Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der derzeit gültigen Fassung wird hiermit die Grundsteuer für das Jahr 2026 in der gleichen Höhe wie im Kalenderjahr 2025 festgesetzt, soweit keine anderslautenden Grundsteuerbescheide ergehen.

Diejenigen Steuerschuldner, die keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten, haben somit im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Hinweis für Vorausleistungen Folgejahre:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Folgejahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides bzw. bis zur Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 29 GrStG Vorausleistungen unter Zugrundelegung der bislang festgesetzten Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu leisten sind.

Zur vollständigen Bekanntmachung kommen sie    h i e r 

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