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Vorgaben für Bestattungen in Miltenberg im Rahmen des Katastrophenalarmes aufgrund Corona-Virus

16.03.2020
Ausnahmegenehmigung

Das Landratsamt Miltenberg hat eine allgemeine Ausnahmegenehmigung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht, ergänzt durch die Stadt Miltenberg als Friedhofsträger, für Bestattungen unter folgenden Voraussetzungen erlassen:

  • Erdbestattungen sind möglichst zu vermeiden. Nur wenn ausdrücklich nachgewiesen ist, dass die verstorbene Person Einäscherungen ausgeschlossen hat oder religiöse Gründe (islamisch) Einäscherungen nachweislich verbieten.
  • Die Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Kreis.
  • Die Teilnehmerzahl beträgt inklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Pfarrers (keine Ministranten) maximal 10 Personen.
  • Nicht zulässig ist die Teilnahme von Personen, bei denen
    - das Corona-Virus nachgewiesen ist, oder
    - bei denen der Verdacht auf Infizierung besteht, oder
    - die in häuslicher Quarantäne sind, oder
    - die Fieber oder Symptome einer Atemwegsinfektion haben.
  • Die teilnehmenden Personen haben einen Abstand von 1,5 m zueinander einzuhalten.
  • Türen (insbesondere zu Friedhof, Leichenhaus, Trauerhalle) müssen für die Zeit der Bestattung geöffnet bleiben.
  • Mikrofone dürfen nicht benutzt werden.
  • Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten, geschlossenen Sarg sind nicht zulässig.
  • Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig.
  • Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder sonstiger Weise hat zu unterbleiben.

 

Ich bitte Sie im Interesse aller Bürger um Einhaltung dieser Vorgaben.

gez. Demel

1. Bürgermeister

 
 
 

 
 

Kategorien: Die Stadt Miltenberg informiert

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