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Änderung des Bebauungsplanes „Setzgasse / Unterer Steigeweg“ für den Bereich zwischen Eichenbühler Straße, Friedhofstraße, Ludwigstraße und Duxer Straße

18.04.2024
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses; Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung

Der Stadtrat der Stadt Miltenberg hat in seiner Sitzung am 20.03.24 die Änderung des Bebauungsplanes „Setzgasse/Unterer Steigeweg“ für den Bereich zwischen Eichenbühler Straße, Friedhofstraße, Ludwigstraße und Duxer Straße als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gegeben. Eine Anzeige oder Genehmigung der Bebauungsplanänderung ist gem. § 10 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. Der Änderungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Satzung zur Änderung des Bebauungsplanes mit Plan, Legende und Begründung kann ab sofort während der allgemeinen Öffnungszeiten im Stadtbauamt Miltenberg (Gebäude neben dem Rathaus Miltenberg, Hauptstr. 67, „Alte Post“) von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Außerdem werden die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Miltenberg unter https://www.miltenberg.de/leben-in-der-stadt/bauen-wohnen/bauleitplaene/ veröffentlicht und können zusätzlich über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern eingesehen werden: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Miltenberg unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Stadt Miltenberg, 16.04.2024

Kahlert, 1. Bürgermeister

Hinweis:
Diese Bekanntmachung wurde im Original am 18.04.2024 an der Amtstafel des Rathauses Miltenberg, Engelplatz 69, ausgehängt. Für rechtliche Wirkungen (z. B. Inkrafttreten, Beginn und Ende von Fristen) ist der Tag des Aushangs maßgeblich.

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